HAFTUNG UND RECHT

Wieviel Kontrolle hätten Sie gern?

Text: Uwe Laib | Foto (Header): © whyframeshot – stock.adobo.com

Aktuell wird in vielen Kommunen über alternative Rechtsformen für Bauhöfe diskutiert. Dabei haben sich besonders zwei Typen hervorgetan: Der Regie- und der Eigenbetrieb. Lesen Sie hier, welche Vor- und Nachteile bestehen.

Auszug aus:

der bauhofLeiter
Ausgabe April 2021
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In den letzten Jahren hat der Autor dieses Artikels sowohl bei der Wiedereingliederung von Eigenbetrieben in die Verwaltung als auch bei der Umstrukturierung von Regiebetrieben in Eigenbetriebe mitgewirkt und die jeweiligen Prozesse vor Ort in der Verwaltung und den politischen Gremien begleitet.

Diese Veröffentlichung könnte daher den Entscheidungsträger*innen in der Kommunalverwaltung als Grundlagen für die Entwicklung einer passenden Strategie im Hinblick auf künftige Überlegungen dienen.

Wiedereingliederung von Eigenbetrieben in die Verwaltung

Befürworter dieser Maßnahme argumentierten dabei, dass eine weitergehende Verselbstständigung der Eigenbetriebe vermieden, die Verwaltungsprozesse erleichtert und der Verwaltungsaufwand minimiert werden kann.

Nach den jeweiligen Beschlüssen und im Rahmen der Umsetzung wird dabei deutlich, dass diese Entscheidungen sowohl im Bauhof als auch in der Kernverwaltung unterschiedliche zeit- und personalintensive Prozesse auslösen:

  • profane organisatorische Handlungen, wie die Änderungen von Briefköpfen und E-Mail Adressen
  • die Sichtung vorliegender Verträge, Versicherungen, Lizenzen.
  • eine Neubewertung der Vermögensgegenstände, der Rückstellungen und der Verbindlichkeiten der Eigenbetriebe zur Übernahme in die kommunale Bilanz
  • Anpassungen der Positionen des Wirtschaftsplanes für den Haushaltsplan
  • die Prüfung und ggf. die Korrekturen der Abschreibungen
  • umfangreiche Anpassungen der jeweiligen Kontenpläne im Rahmen der Finanz- und Anlagenbuchhaltung
  • die Umwandlung der Sonderkassen hin zu einer internen Leistungsverrechnung

Bestenfalls sollte für diese Tätigkeiten ein Zeitfenster von einem Jahr mit Bereitstellung der personellen Ressourcen einplant werden. Ob sich als Folge der Umstrukturierung die entsprechenden Verwaltungsprozesse erleichtern und der Verwaltungsaufwand minimiert werden kann, bedarf einer gesonderten Betrachtungsweise.

In der Vergangenheit ist als Argument für einen Eigenbetrieb eine transparente Betriebsführung mittels einer handelsrechtlichen Regelung genannt worden.

Im Rahmen der Einführung eines doppischen Rechnungswesens kann diese Aussage als obsolet angesehen werden, da die Teilergebnisrechnung für das Produkt „Bauhof“ in der Transparenz durchaus mit einer handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung vergleichbar ist.

Ebenfalls fordern die jeweiligen länderspezifischen Haushaltsverordnungen neben der Einführung und Umsetzung einer Kosten- und Leistungsrechnung verschiedene Instrumentarien im Rahmen von Investitions- und Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen. Ergänzt um eine interne Leistungsverrechnung kann in Anwendung der doppischen Buchführungssystematik bei Umwandlung handelsrechtlich geführter Eigenbetriebe ein zweiter „Buchungskreislauf“ entfallen. Dieses wäre allerdings auch dadurch zu erreichen, dass Eigenbetriebe in den meisten Bundesländern optional ihr Rechnungswesen ebenfalls nach doppischen Kriterien führen dürfen. Gerade diese Option wird zukünftig im Rahmen der kommunalen Gesamtabschlüsse an Bedeutung gewinnen.

Wie oft eine interne Leistungsverrechnung bzw. zu welchem Zeitpunkt eine interne Leistungsverrechnung durchgeführt wird, ist innerhalb der Gemeinden sehr unterschiedlich. Der Eigenbetrieb hingegen wird seine Einzel- und Daueraufträge monatlich abrechnen müssen, um jeweils liquide zu sein, damit Löhne und Gehälter gezahlt werden können.

Wie für die anderen Teilhaushalte würde auch für den Teilhaushalt „Bauhof“ der Haushaltsgrundsatz der Gesamtdeckung gelten. Dieser besagt, dass alle Erträge zur Deckung aller Aufwendungen und alle Einzahlungen zur Deckung der Auszahlungen verwendet werden.

 

Umwandlung von Regiebetrieben in Eigenbetriebe

Durch die Umwandlung von Regiebetrieben in Eigenbetriebe oder in eigenbetriebsähnliche Einrichtungen kann die Verwaltung für den Bauhof eine gewisse Verselbstständigung im Hinblick auf die für die Kernverwaltung geltenden organisatorischen, personellen und haushaltsrechtlichen Vorschriften erreichen. So ist es möglich, der Werk- oder Betriebsleitung weitergehende finanzwirtschaftliche oder personelle Entscheidungsbefugnisse zu übertragen, welche sich beispielsweise wie folgt darstellen könnten:

  • die Auftragsvergaben und Beschaffungen bis zu einer bestimmten Wertgrenze
  • eigenverantwortliche Einstellungen und Beförderungen von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen bis zu einer gewissen Entgeltgruppe
  • die Beschäftigung von Aushilfen und Praktikanten

Der Eigenbetrieb muss rechtlich betrachtet als Teil der Kommune angesehen werden, verfügt aber als Sondervermögen über eine finanzwirtschaftliche Selbstständigkeit. Dieser besitzt eine eigene „Organschaft“ in Form einer Betriebsleitung und eines Betriebsausschusses. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass diese Organe in der Rechtsform einer „eigenbetriebsähnlichen Einrichtung“ nicht erforderlich sind. Der Eigenbetrieb und die eigenbetriebsähnliche Einrichtung sind gesondert im Haushaltsplan auszuweisen und zu verwalten.

Die vorstehend aufgezeigten eigenverantwortlichen Handlungsoptionen der Betriebsleitung können sicherlich, alleine betrachtet, nicht als abschließende Entscheidungsgrundlagen zur Umwandlung des Bauhofs in einen Eigenbetrieb dienen.

Letztendlich wird eine wirtschaftliche und flexible Betriebsführung immer von den handelnden Personen in der Betriebsleitung und den politischen Gremien abhängig sein.

Es kann aber davon ausgegangen werden, dass durch die Gründung eines Eigenbetriebs eine „unternehmerische“ Denk- und Handlungsweise sowohl in der Verwaltung als auch im Bauhof gefördert wird.

Der Werk- oder Betriebsausschuss kann sich gegenüber der Gemeindevertretung
vollumfänglich und individuell mit den Fragestellungen für den Eigenbetrieb befassen. Im Gegensatz zum Regiebetrieb besteht für den Eigenbetrieb die Möglichkeit, entsprechende Mittel zu erwirtschaften, um anstehende Investitionen eigenständig tätigen zu können.

Als Teil der Gesamtverwaltung könnten entsprechende Erträge aufgrund des Gesamtdeckungsprinzips nicht für diese konkrete Verwaltungsaufgabe dienen, sondern können auch für andere Zwecke im Haushalt verbraucht werden. Dieses führt wiederum dazu, dass für Bauhofinvestitionen vielerorts dann Kreditermächtigungen in Anspruch genommen werden. Für eine wirtschaftliche Betriebsführung ist es eine unabdingbare Voraussetzung, sowohl bei bestehenden Eigenbetrieben wie bei eventuell anstehenden Umstrukturierungen die jeweiligen Betriebssatzungen individuell und flexibel zu gestalten und diese mit den handelnden Akteuren abzustimmen. In Bezug auf die Verrechnung der Leistungen des Bauhofs im Rahmen einer Auftraggeber-/Auftragnehmerbeziehung ist darauf hinzuweisen, dass der Regiebetrieb seine Leistungen als sogenannte „interne Leistungsverrechnung“ innerhalb der Teilhaushalte aufzeigt.

Aufgrund der Sonderkasse des Eigenbetriebs handelt es sich bei dieser Organisationsform in Bezug auf die Leistungsverrechnungen nicht um einen „internen Ausweis“ zwischen den Teilhaushalten, sondern es findet ein Abfluss von liquiden Mitteln aus dem gemeindlichen Haushalt zur Sonderkasse bzw. umgekehrt statt.

Ebenfalls unterliegen handelsrechtlich geführte Einrichtungen im Rahmen der Jahresabschlussprüfung einer externen Prüfungspflicht. Vor einer abschließenden Rechtsformentscheidung wird es sicherlich empfehlenswert sein, zunächst sämtliche Leistungsbeziehungen des Bauhofs zu analysieren und insbesondere im Hinblick auf den § 2 b UStG zu betrachten.

Dieser Artikel kann somit keine abschließenden allgemein geltenden Empfehlungen zu einer entsprechenden Rechtsformwahl geben, da vorab immer die individuellen Voraussetzungen vor Ort zu prüfen und zu analysieren sind. Der Autor kennt eine Vielzahl von Bauhöfen, welche sich durch eine wirtschaftliche und transparente Betriebsführung auszeichnen und sowohl als Regiebetriebe als auch als Eigenbetriebe geführt werden. Alle anstehenden Entscheidungen zu möglichen Rechtsformen sollten immer auch in Bezug auf die Strukturen in der Gesamtverwaltung betrachtet und hinterfragt werden. So könnten unter anderem Verwaltungseinheiten, wie das Fuhrparkmanagement, die Gebäudebewirtschaftung, die Friedhöfe und das Bäderwesen, im Hinblick auf mögliche Synergieeffekte bei der Zusammenfassung von Betriebszweigen im Eigenbetrieb in die Betrachtungsweise einbezogen werden.

Für den Fall, dass innerhalb der jeweiligen Verwaltung weitergehende Überlegungen, beispielsweise zur Zusammenfassung von Betrieben, oder auch im Hinblick auf eine interkommunale Zusammenarbeit anstrebt werden, könnten alternativ auch die Rechtsformen einer Anstalt des öffentlichen Rechts oder eines Zweckverbands betrachtet werden. Informationen zu diesen Rechtsformen, erwarten Sie dann in unserer nächsten Ausgabe.

Der Autor

Uwe Laib, Kommunalberatung Laib

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