HAFTUNG UND RECHT
Was ändert sich wann für den Bauhof?
Text: Kerstin Rügge | Foto (Header): © Björn Wylezich – stock.adobe.com
Die Umsetzung der neuen Umsatzsteuerpflicht stellt kommunale Betriebe unter Handlungsdruck. Doch noch scheint nicht sicher zu sein, wann der neue Paragraf zwingend anzuwenden ist.
Auszug aus:
der bauhofLeiter
Ausgabe Dezember 2022
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Die Änderungen im Hinblick auf die Umsatzsteuerpflicht beschäftigen die Kommunen schon seit einigen Jahren. Mit dem Steueränderungsgesetz aus dem Jahr 2015 wurde in § 2b UStG für juristische Personen des öffentlichen Rechts die Kopplung eines gewerblichen Betriebes an die Körperschaftsteuer gestrichen. Das bedeutet, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts alle marktrelevanten Leistungen mit einer Umsatzsteuer besteuern müssen. Zum 01.01.2023 sollen die Änderungen bei der Umsatzsteuerpflicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts in Kraft treten. Grundsätzlich geht es um Folgendes: Alle Leistungen, die vom Bauhof erbracht werden, müssen nun auf ihre Steuerrelevanz überprüft werden. Wird der Bauhof zukünftig als Unternehmer tätig – das ist immer dann der Fall, wenn er eine Tätigkeit ausübt, die zur Erzielung von Einnahmen dient – sind seine Leistungen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Das ist etwa der Fall, wenn er auf einem Privatgelände gegen ein Entgelt den Winterdienst übernimmt oder Weihnachtsbäume an Bürger verkauft.
Ausnahmen von der Umsatzsteuerpflicht bestehen nach § 2b UStG nur dann, wenn der Bauhof als eine juristische Person des öffentlichen Rechts eine Leistung im Rahmen der öffentlichen Gewalt erbringt, bei der keine größeren Wettbewerbsverzerrungen zu befürchten sind und keine Tätigkeit nach § 2 Abs. 4 UStG vorliegt. Ein Beispiel dafür wäre etwa die Gewässerunterhaltung durch den Bauhof. Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen laut UStG nicht vor, wenn der jährliche Umsatz aus den Leistungen voraussichtlich 17.500 Euro nicht übersteigt oder vergleichbare Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage ohne Option steuerfrei sind.
Für die interkommunale Zusammenarbeit sind in § 2b Abs. 3 UStG weitere Ausnahmeregelungen zur Umsatzsteuerpflicht aufgeführt. Danach liegen bei Leistungen zwischen zwei juristischen Personen des öffentlichen Rechts keine größeren Wettbewerbsverzerrungen vor, wenn laut Gesetz „die Leistungen nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen oder die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird“. Wie diese Regelung auszulegen ist, hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 14.11.2019 (DOK 2019/0974402) und vom 20.02.2020 (DOK 2020/0155722) dargelegt. Danach ist etwa die Mitbenutzung eines Bauhofs durch eine Nachbarkommune, die selbst keinen Bauhof hat, keine umsatzsteuerpflichtige Leistung. Schließlich ist die vollständige Übertragung der Aufgaben des Bauhofs auf ein privates Unternehmen nicht möglich, weil der Bauhofbetrieb nur von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts durchgeführt werden darf. Umsatzsteuerpflichtig können hingegen verwaltungsunterstützende Leistungen zwischen kommunalen Betrieben sein. So unterliegen einzelne Tätigkeiten, die der Bauhof für einen anderen kommunalen Betrieb übernimmt, der Umsatzsteuerpflicht. Dies ist z. B. der Fall, wenn er für den kommunalen Kindergarten Grünpflegearbeiten durchführt. Diese Tätigkeiten dienen keinem spezifischen öffentlichen Interesse und können durchaus von einem privaten Unternehmen geleistet werden. Insgesamt bringt die Änderung der Umsatzsteuerpflicht einen großen administrativen Aufwand mit sich. Neben der Analyse aller Bauhofleistungen im Hinblick auf ihre Steuerrelevanz muss die Buchführung des Bauhofs an die neuen gesetzlichen Regelungen angeglichen werden. Auch müssen bestehende Verträge überprüft und ggf. mit einem Steuerzusatz angepasst werden. Zum Redaktionsschluss erreichte uns die Nachricht, dass der Bund eine weitere Verlängerung für die zwingende Umsetzung bis zum Jahr 2025 plant. Die Begründung steht noch aus – wir werden weiter berichten.