TIPPS UND INFOS

Lkw-Maut auf Bundesstraßen – Regelungen für Bauhöfe

Text: Michaela Meier | Foto (Header): © jro.grafik – stock.adobe.com

Seit Juli 2018 gilt die Mautpflicht auch auf Bundesstraßen. Doch wie verhält sich die neue Rechtslage mit den Aufgaben des kommunalen Bauhofs? Wir haben nachgefragt.

Auszug aus:

der bauhofLeiter
Ausgabe August 2018
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Seit 01.07.2018 sind alle Bundesstraßen in Deutschland für Fahrzeuge ab 7,5 t ZGG mautpflichtig. Die bestehende Maut für 13.000 km Autobahn wurde damit auf 40.000 km Bundesstraße ausgeweitet.

Zu diesem Thema hat uns eine Leserfrage erreicht, denn für den Bauhof besteht eine Ungewissheit. Laut Bundesfernstraßenmautgesetz sind Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden, nicht mautpflichtig. Doch wie verhält es sich, wenn Bundesstraßen mit den Fahrzeugen benutzt werden, um Gemeindestraßen zu erreichen – aber somit auf der Bundesstraße weder reinigen noch streuen?

Wir haben beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) für Sie nachgefragt und haben folgende Sachinformationen erhalten:

Für kommunale Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Straßenunterhaltungs- und Betriebsdienstes (einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst) eingesetzt werden und als solche auch erkennbar sind (z. B. durch gelbe Rundumleuchten, rot-weiß-rote Aufkleber, Aufschriften, Lackierung in Warnfarbe), ist keine Maut zu zahlen. Sie sind nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Bundesfernstraßenmautgesetz von der Mautpflicht befreit.

Die Fahrt muss ausschließlich und unmittelbar dem Zweck der Straßenunterhaltung bzw. des Straßenbetriebs von bereits vorhandenen und öffentlich gewidmeten Straßen dienen. Eine erstmalige Herstellung völlig neuer bislang nicht bestehender Straßen und Nebenanlagen gehört nicht dazu. Zu den spezifischen Dienstleistungen der Straßenunterhaltung und des Straßenbetriebsdienstes zählen beispielsweise die Straßenreinigung, der Winterdienst und die Grün- und Gehölzpflege.

Ob die vorgenannten Dienstleistungen ausschließlich Bundesfernstraßen zugutekommen, hat keine Relevanz. Auch Fahrten, die dem unmittelbaren und ausschließlichen Zweck des Straßenunterhaltungs- und des Betriebsdienstes für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen dienen, sind von der Mautpflicht befreit. Fährt also z. B. ein Fahrzeug eines städtischen Bauhofs über eine Bundesstraße zu einer Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße, um dort den Winterdienst durchzuführen, ist auch für diese Fahrt zum Einsatzort keine Maut zu entrichten.

Bei kommunalen Fahrzeugen, die ausschließlich zum Wegebau oder zur Straßenreinigung verwendet werden und äußerlich als für diesen Zweck bestimmt erkennbar sind und daher von der Kfz-Steuer befreit sind (§ 3 Nr. 3 oder Nr. 4 Kraftfahrzeugsteuergesetz), besteht eine generelle Vermutung der zweckentsprechenden Verwendung im Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst. Diese geht mit einer Mautbefreiung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BFStrMG einher. Dies gilt auch für gelegentliche Fahrten zur Instandsetzung oder Materialbeschaffung. Es empfiehlt sich, diese von der Kfz-Steuer befreiten Fahrzeuge in einer Datei der nicht mautpflichtigen Fahrzeuge bei dem Mautbetreiber, der Toll Collect GmbH, zu registrieren. Der Registrierungsvordruck ist unter www.toll-collect.de – Stichwort: Mautbefreiung – abrufbar.

Liegt eine entsprechende Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 oder Nr. 4 KraftStG nicht vor, ist situativ/fahrtbezogen für Einsätze im Straßenunterhaltungs- und Betriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst keine Maut zu entrichten. Dies gilt für alle Fahrten (Ladungs- und Leerfahrten), die ausschließlich und unmittelbar im Zusammenhang mit der Ausführung dieser Arbeiten durchgeführt werden. Bei diesen nicht mautpflichtigen Fahrten kann ein ggf. vorhandenes Fahrzeuggerät (OBU) deaktiviert werden. Die mautbefreiten Einsätze sollten durch Aufbewahrung von Tagesrapporten oder anderen geeigneten Aufzeichnungen dokumentiert werden. So können im Bedarfsfall – etwa bei Anhörungen – die Voraussetzungen nachgewiesen werden.

Werden Lkws von Bauhöfen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mind. 7,5 t z. B. auch für allgemeine Transportaufgaben der Stadtverwaltung von einem Ortsteil zum anderen oder den Abtransport von nicht aus der Straßenunterhaltung stammenden Abfällen zu Entsorgungszentren genutzt, ist für diese Fahrten auf Bundesstraßen und Bundesautobahnen Maut zu entrichten. Die OBU ist durch einen Zündwechsel wieder entsprechend aktivierbar.

Der Autor

Michaela Meier
Pressestelle des Bundesamt für Güterverkehr

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