TIPPS UND INFOS
Unterweisungen bei Machinen – Beförderungsscheine
Text: Erik Grunwald | Foto (Header): © petunyja – stock.adobe.com
Im Bauhof werden zahlreiche Maschinen und Geräte verwendet, um die anfallenden Arbeiten zu erledigen. Doch wann reicht eine Unterweisung und wann muss eine Ausbildung gemacht werden?
Auszug aus:
der bauhofLeiter
Ausgabe Juni 2018
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INHALTE DES BEITRAGS
Grundlagen der Unterweisungspflicht
Begriffsbestimmungen: Führerscheine, Fahr- bzw. Bedienerausweise, Unterweisungen
Fachkunde für Baumarbeiten mit der Motorsäge
Exkurs: Ein Fall aus der Praxis
Einsatz von Flurförderzeugen
Einsatz von Erdbaumaschinen
Krane, Hubarbeitsbühnen, Teleskoplader
Grundlagen der Unterweisungspflicht
Die Unterweisung von Mitarbeitern nach den Regeln des Arbeits- und Unfallverhütungsschutzes gehört zu den verantwortungsvollsten Aufgaben der Bauhofleiter. Gleichzeitig herrscht häufig eine große Unsicherheit über die Dauer, Art und Weise der Ausbildung, der Notwendigkeiten von sogenannten „Führerscheinen“ und deren Gültigkeitsdauer. Dieser Artikel soll einen Überblick über das skizzierte Thema bieten und mit einigen konkreten Beispielen das eigene Urteilungsvermögen schulen.
Dagegen soll es in dieser Übersicht nicht über die Grundlagen im Detail gehen – zur Einführung nur noch mal eine kurze Skizze, auf welcher Basis wir uns bewegen: Die Grundlagen des Arbeits- und Unfallschutzes sind
- das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),
- die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die,
- Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) als präventive Maßnahmen des Arbeitsschutzes.
Die DGUV-Vorschrift 1 (alt: BGV A1) „Grundsätze der Prävention“ beschreibt in den ersten Paragrafen die Grundpflichten des Unternehmers (§ 2), die Beurteilung der Bedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten (§ 3) sowie die Unterweisung der Versicherten (§ 4). Zusammengefasst und stark vereinfacht wird dort folgende logische Kette aufgebaut: Grundsätzlich hat der Unternehmer alle Maßnahmen zu ergreifen, damit die körperliche Unversehrtheit aller Beteiligten bestmöglich gewährleistet wird. Dafür hat zunächst eine Einschätzung der Gefahrenlage der verschiedenen Arbeitstätigkeiten zu erfolgen, inklusive einer entsprechenden Dokumentation (Gefährdungsbeurteilung), auf deren Grundlage dann entsprechende Unterweisungen erfolgen müssen.
Um dem Unternehmer hierfür einen Rahmen als Hilfestellung anzubieten, hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) verschiedene Regeln entwickelt, in denen Konkretisierungen enthalten sind, wer, was, wie, wie lange und durch wen zu erlernen hat, bevor er befähigt ist, die beschriebene Tätigkeit auszuführen bzw. die entsprechende Maschine zu bedienen. Weiterhin können und sollen auch die DGUV-Informationen und die DGUV-Grundsätze als Hilfestellung herangezogen werden, um einen Rahmen für die Tätigkeiten und die notwendigen Unterweisungen hierfür festzulegen. Wer unterwiesen ist, muss für seine konkrete Tätigkeit auch schriftlich beauftragt werden. Schlussendlich ergibt sich aus der DGUV Vorschrift 1 (§ 4) auch die Pflicht, eine mindestens jährlich vorzunehmende Wiederholung der Unterweisung durchzuführen.
Begriffsbestimmungen: Führerscheine, Fahr- bzw. Bedienerausweise, Unterweisungen
Der Begriff „Führerschein“ kommt weder in der Straßenverkehrs-Ordnung noch im Regelwerk des Arbeitsschutzes vor. Es ist lediglich ein umgangssprachlicher Begriff, häufig benutzt für gesetzlich geregelte Fahrerlaubnisse, die zum Führen bestimmter Fahrzeugklassen im öffentlichen Straßenverkehr unabdingbar sind. Der Ausbildungsumfang ist verbindlich geregelt und die theoretische und praktische Prüfung wird von unabhängiger Seite (TÜV) im staatlichen Auftrag durchgeführt.
Auch die erfolgreich absolvierten Unterweisungen für Maschinen und Arbeitsgeräte werden häufig als „Führerschein“ bezeichnet und damit den oben beschriebenen Fahrerlaubnissen sprachlich gleichgestellt. Dagegen sind Fahr- oder Bedienerausweise bzw. verschiedene Scheckkarten als Nachweis der entsprechenden Fachkunde eine Eigenkreation verschiedener Bildungsanbieter. Diese auf Grundlage verschiedener UVV erstellten Dokumente sollen den schnellen Nachweis vereinfachen und vereinheitlichen. Dagegen ist nichts einzuwenden und meistens erfüllen diese Ausweise ihren Zweck sehr gut. Es ist aber auch Folgendes zu beachten:
- als Ausweis nicht notwendig, Fachkunde kann auch anders nachgewiesen werden
- Ausweise sind lediglich Service der Bildungsanbieter und Berufsgenossenschaften
- ablaufende Fachkunde-Nachweise mit dem Zwang einer erneuten Schulung sind nicht selten dem Geschäftsmodell des Schulungsanbieters geschuldet (mit Ausnahme der gesetzlichen Regelungen, wie z. B. bei der Fachkunde im Bereich der Asbestsanierung)
Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise zum Ausüben einer bestimmten Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzrechts werden also gelegentlich umgangssprachlich „Führerschein“ genannt, sind aber in ihrer rechtlichen Notwendigkeit nicht mit den Fahrerlaubnisklassen aus dem Straßenverkehrsrecht vergleichbar. Beispielsweise wird der Ausbildungsnachweis zum Führen eines Flurförderzeugs auch als „Führerschein für Gabelstaplerfahrer“ bezeichnet. Ohne eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse L darf das Flurförderzeug aber nicht im öffentlichen Straßenverkehr gefahren werden. Umgekehrt erübrigt sich eine Ausbildung nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen nicht, wenn man eine Fahrerlaubnis der Klasse L besitzt. Beide Nachweise erlauben unterschiedliche Einsatzzwecke, sind getrennt voneinander zu betrachten und ggf. zu kombinieren, falls notwendig.
Fachkunde für Baumarbeiten mit der Motorsäge
Fahren wir in der Übersicht mit einem relativ gut und eindeutig geregelten Beispiel fort: Die Ausbildung für den betrieblichen Einsatz der Motorsäge. Sie wird in Deutschland vorrangig von zwei Organisationen definiert: Zum einen von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forst und Gartenbau (SVLFG) mit ihren im Anhang 3 der VSG 4.2 beschriebenen Ausbildungsmodulen Grundkurs Motorsäge, AS Baum I und AS Baum II. Zum anderen von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), die in der novellierten DGUV-Information 214-059 (vormals: GUV-Information 8624), die vier Module A, B, C und D, beschreibt. Beiden Ausbildungsmodellen ist gemeinsam, dass sie je nach Umfang und Gefährlichkeit verschiedene Module beinhalten: Beide definieren einen zweitägigen Grundkurs für das Arbeiten mit der Motorsäge am liegenden Holz (bzw. das Fällen von kleinen Bäumen). Beide halten für das Durchführen von gefährlichen Baumarbeiten mit der Motorsäge einen einwöchigen Lehrgang für notwendig und sehen für die Vermittlung von Fachkenntnissen zur Durchführung von Baumarbeiten in der Hubarbeitsbühne (o. ä.) weitere Ausbildungsmodule als erforderlich an. Die Inhalte und der jeweils angesetzte Zeitrahmen zur Fachkundevermittlung ist in beiden Modellen sehr ähnlich. Dies hat u. a. dazu geführt, dass sich beide Organisationen im Mai 2014 darauf geeinigt haben, ihre Ausbildungsmodelle gegenseitig als kompatibel anzuerkennen.
In beiden Ausbildungsmodellen sind die Ausbildungsinhalte, der Ausbildungsumfang in Unterrichtseinheiten, die Notwendigkeit einer theoretischen und praktischen Abschlussprüfung inkl. Dokumentation (Zertifikat) und die Anforderungen an den Ausbildungsträger sehr umfangreich definiert.
Einleitend werden in der DGUV-Information 214-059 die Faktoren für ein sicheres Arbeiten mit der Motorsäge definiert:
- körperliche und geistige Eignung
- persönliche und fachliche Eignung (nach entsprechender Ausbildung)
- geeignete Schutzausrüstung
Sind alle diese Faktoren gegeben, kann mutmaßlich von einem sicheren Arbeiten mit der Motorsäge ausgegangen werden. Somit ergibt sich daraus die Pflicht, Motorsägenführern eine der Tätigkeit entsprechende Ausbildung machen zu lassen.
Exkurs: Ein Fall aus der Praxis
Der Mitarbeiter eines Bauhofs soll eine Ausbildung für das Modul D, Einsatz der Motorsäge im Hubarbeitskorb mit stückweisem Abtragen des Baums (gemäß DGUV-I 214-059) absolvieren. Als Zugangsvoraussetzung wird in der DGUV-Information u. a. eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß Modul A und B vorausgesetzt.
Als Nachweis seiner Qualifikation legt er ein Zertifikat vor, welches die Module 1, 2 und 3 der alten GUV-Information 8624 aufweist. Dieser Nachweis würde als gleichwertig mit den heutigen Modulen A und B anerkannt werden, da die Inhalte vergleichbar sind und die Ausbildungsdauer im Regelfall 32 Unterrichtseinheiten umfasst.
Tatsächlich wurden auf dem Zertifikat aber nur 1,5 Tage bescheinigt – wie geht das? Außerdem werden im Zertifikat die Inhalte aufgelistet – was grundsätzlich gut und richtig ist und in diesem Fall evtl. für mehr Klarheit sorgen könnte. Tatsächlich fehlt aber der Verweis auf die Fällung und Bearbeitung von Bäumen über 20 cm Brusthöhendurchmesser – der wichtigste Bestandteil des alten Moduls 3. Also weder die Dauer noch die aufgezählten Inhalte lassen den Schluss zu, dass der Teilnehmer die erforderlichen Übungen gemacht hat und mit den gefährlichen Baumarbeiten umgehen kann. Als Nachweis der erfüllten Zugangsberechtigung ist dieses Zertifikat also nicht geeignet und der Mitarbeiter kann die angestrebte Ausbildung gemäß Modul D nicht antreten.
Tipp:
Kontrollieren Sie die Ausbildungsnachweise Ihrer Mitarbeiter auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Alter. Planen Sie entsprechende Ergänzungs-, Aufbau- und Wiederholungsschulungen.
Einsatz von Flurförderzeugen
Maßgeblich für den Einsatz von Flurförderzeugen ist die Unfallverhütungsvorschrift DGUV-V 68 (bisher BGV D27) sowie der DGUV-Grundsatz 308-001 (bisher BGG 925) für den Ausbildungsrahmen und die Beauftragung von Fahrern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand.
Der Grundsatz soll „es ermöglichen, anhand der vorgegebenen Maßstäbe geeignete Personen auszuwählen und diese durch eine entsprechende Ausbildung zum Führen von Flurförderzeugen zu befähigen“ (DGUV-G 308-001, Vorbemerkung, S. 2).
Der Grundsatz 308-001 ist in seinen Aussagen sehr umfangreich: Ähnlich wie beim Thema Motorsäge wird die Gliederung und Dauer der Ausbildung detailliert aufgeführt: So wird allein bei der allgemeinen Ausbildung schon eine Soll-Dauer von 20-32 Unterrichtseinheiten vorgegeben, Zusatzausbildungen je nach Gerätebauart und Einsatzzweck sollen zusätzlich erfolgen. Als dritte Stufe wird die betriebliche Ausbildung vorgegeben, um die gerätebezogenen Gegebenheiten der im Betrieb eingesetzten Flurförderzeuge und Anbaugeräte sowie die vor Ort gültige Betriebsanweisung zu berücksichtigen. Es wird zudem die Qualifikation der Ausbilder sowie die Rahmenbedingungen der Ausbildungsstätte beschrieben.
Vor dem Einsatz im Betrieb ist der Fahrer nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung schriftlich zu beauftragen. Die Form der Beauftragung ist in der DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ nicht eindeutig geregelt. Hier leisten die anfangs erwähnten Bediener- oder Fahrausweise der Berufsgenossenschaften oder Bildungsanbieter (wie z. B. DEULA) wertvolle Dienste: Neben dem Umfang der Ausbildung können die Betriebe in den Ausweisen auch die Beauftragung schriftlich festhalten. Die Beauftragung kann nur vom jeweiligen Unternehmer erteilt werden. Sie ist nicht übertragbar und erlischt mit dem Ausscheiden aus dem Unternehmen. Auch die Dokumentation der notwendigen jährlichen Unterweisungen kann in den Ausweisen vorgenommen werden.
Einsatz von Erdbaumaschinen
Die Grundlagen für den Arbeitsschutz bei Bauarbeiten ergeben sich zum einen aus der Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ (DGUV-Vorschrift 38) und der DGUV-Regel 100-500, „Betreiben von Betriebsmitteln“. In Kapitel 2.12 wird dort auf das „Betreiben von Erdbaumaschinen“ eingegangen. Anders als bei den Grundlagen für die Ausbildung von Motorsägenführern oder Gabelstaplerfahrern fehlen im Kapitel 2.12 konkrete Angaben zu Ausbildungsdauer und -inhalt für angehende Erdbaumaschinenführer. Unter der Überschrift „3.2 Anforderung an den Maschinenführer“ heißt es u. a. lediglich: „Mit dem selbstständigen Führen oder Warten von Erdbaumaschinen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die […] im Führen oder Warten der Erdbaumaschine unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben […]“. Ein Bedienerausweis eines anerkannten Bildungsträgers ist hierfür ein üblicher und sehr gut geeigneter Nachweis. Es sind auch andere Nachweismöglichkeiten denkbar – diese sollten aber gut und nachvollziehbar dokumentiert sowie im besten Fall mit der zuständigen Berufsgenossenschaft abgestimmt sein. Auch eine eigene, innerbetriebliche Unterweisung kann dazu gehören. Allerdings stellt sich hierbei gleich die nächste Frage: Wer darf ausbilden? Im arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften- und Regelwerk sind auch keine konkreten Anforderungen an Ausbilder für Erdbaumaschinenführer enthalten. Grundsätzlich muss ein Arbeitgeber in eigener Verantwortung entscheiden, ob die Qualifikationen, über die ein Ausbilder verfügt, für das jeweilige Fachgebiet ausreichend sind. Da aber im oben erwähnten DGUV-Grundsatz 308-001 (Flurförderzeuge) im Kapitel 5 die notwendige Qualifikation der Ausbilder beschrieben ist, können diese Information auch auf andere, von der Gefährdungslage vergleichbare, Maschinen als Entscheidungshilfe herangezogen werden.
Krane, Hubarbeitsbühnen, Teleskoplader
In ähnlicher Weise wie für die oben erwähnten Beispiele gilt die Nachweispflicht einer entsprechenden Fachkunde auch für Krane, Hubarbeitsbühnen, Teleskoplader usw. Es soll daher an dieser Stelle auf die vollständige Nennung entsprechender Vorschriften und Regeln der Berufsgenossenschaften verzichtet werden. Allerdings sollen kurz zwei Besonderheiten benannt werden, um der Breite des Themas gerecht zu werden: So sind z. B. die Vorgaben für den Betrieb von Kranen und die Ausbildung von Kranführern relativ umfangreich geregelt. Die Angabe der Ausbildungsdauer aber ist im DGUV-Grundsatz 309-003 mit „1-20 Tagen“ angegeben. Das klingt auf den ersten Blick sehr unkonkret – es sollen aber Kranart, Kranarbeiten, betriebliches Umfeld, Vorkenntnisse und persönliche Aufnahmefähigkeit sowie die Anzahl der Schulungsteilnehmer berücksichtigt werden, woraus sich eine sehr individuelle Schulungsdauer ergibt.
So wie die betriebsinternen Gefährdungsbeurteilungen einer fortwährenden Pflege unterzogen werden müssen, arbeiten die Berufsgenossenschaften auch stetig an einer Weiterentwicklung der Vorschriften und Regeln, abhängig von der Weiterentwicklung der Technik und dem Unfallgeschehen in den Betrieben. So ist 2016 ein neuer Grundsatz für die Qualifizierung und Beauftragung der Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern (DGUV Grundsatz 308-009) erschienen. Bisher galt der Teleskopstapler als Aufbaulehrgang für Gabelstaplerfahrer oder wahlweise als eine Ausprägung einer Erdbaumaschine. Diese Unsicherheit und die erhöhten Unfallgefahren im Betrieb der Teleskoplader hat die Neuentwicklung notwendig werden lassen. Somit besteht nunmehr eine Unterweisungspflicht nach dem Grundsatz 309-008.
Abschließend noch ein kurzes Wort zur „Gültigkeit“ der erworbenen Fachkunde: In der Regel läuft diese nicht ab, auch wenn das Ablaufdatum auf einigen Scheckkarten-Ausweisen dies glauben machen möchten. Es ist aber notwendig, dass die Rahmenbedingungen eingehalten werden, d. h. der Unternehmer hat die Jährlichen Unterweisungen durchzuführen, der Arbeitnehmer muss fortwährend das erlernte Wissen auch praktisch anwenden und ergänzend sollten angemessene Wiederholungsund Fortbildungslehrgänge besucht werden. Denn: Wieviel Fachkunde für gefährliche Baumarbeiten hat ein Mitarbeiter noch, wenn er beispielsweise seit zehn Jahren keine Motorsäge mehr bedient und keine Lehrgänge besucht hat?
Fazit
Für das Bedienen und Führen von Maschinen und Geräten ist auf Basis des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütungsvorschriften eine Unterweisung notwendig. Im Vorfeld müssen innerbetrieblich Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen erstellt werden. Diese müssen fortwährend der individuellen Gefährdungslage angepasst und entsprechend gepflegt werden. Daraus kann sich ein erhöhter Unterweisungsbedarf ergeben. Vor Arbeitsaufnahme muss die unterwiesene Person für Ihre Maschinentätigkeit beauftragt werden. Dies hat schriftlich zu erfolgen, mit Wissen der beauftragten Person. Die Beauftragung ist an das Unternehmen gebunden und erlischt mit dem Ausscheiden aus dem Unternehmen.
Die Bediener- und Fahrausweise der verschiedenen Bildungsanbieter sind ein sehr guter Nachweis für erfolgte Grundausbildungen. Sie sind im Regelwerk des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung nicht eindeutig gefordert, aber auf dieser Grundlage eine logische, praktikable Folge.
Der Autor
Erik Grunwald
Bildungsberater, DEULA Westerstede GmbH