ARBEITSSICHERHEIT

Arbeitsschutz auf Grünanlagen – Hundekot als Gefährdung

Text: Stefan Johannsen | Foto (Header): © Marina Berg – stock.adobe.com

Öffentliche Grünanlagen werden immer mehr als Müllabladeplätze missbraucht. Das gilt v. a. auch für Hundekot, der bei Grünpflegearbeiten für Mitarbeiter zur Gefahr werden kann.

Auszug aus:

der bauhofLeiter
Ausgabe Juni 2018
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Durch den Umgang mit Gartenpflegegeräten können mechanische Gefährdungen, wie z. B. gefahrbringende Werkzeugbewegungen, insbesondere durch rotierende Messer und Wellen, Quetsch- und Scherstellen, wegfliegende Gegenstände, z. B. Steine oder andere Fremdkörper, Lärm- und Abgasemissionen von Verbrennungsmotoren, bestehen. Doch auch Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe, insbesondere Hundekot, spielt eine immer größer werdende Rolle.

Deshalb sind vor Tätigkeitsbeginn infektiöse, sensibilisierende und toxische Wirkungen fachkundig, im Rahmen der erforderlichen Gefährdungsbeurteilung zu dem Gefährdungsfaktor Biologische Arbeitsstoffe, ergänzt durch die TRBA 400, als nicht gezielte Tätigkeit zu beurteilen, schriftlich zu dokumentieren und im mind. zweijährigen Rhythmus zu aktualisieren. Zudem sind die allgemeinen Hygienemaßnahmen nach TRBA 500 umzusetzen.

Zu den biologischen Arbeitsstoffen gemäß Biostoffverordnung gehören u. a.:

  • Viren
  • Bakterien
  • Pilze
  • Einzeller und Würmer

Diese können beim Menschen Infektionen, Vergiftungen und Allergien auslösen.

Durch liegen gelassenen, getrockneten Hundekot können zahlreiche Bakterien oder auch Bandwürmer durch Aufwirbelungen oder Umherschleudern übertragen werden, wodurch Beschäftigte bei Mäh-, Freischneider- und Laubsauger, -bläserarbeiten gefährdet werden.

Als Schutzmaßnahmen sind folgende Punkte zu beachten:

Grobe Partikel sinken schneller ab, feinere können lange in der Luft schweben und gelangen so in die menschliche Lunge. Sie stellen somit eine inhalative Gefährdung dar.

Aus diesem Grund ist in belasteten Bereichen eine Abstimmung des Arbeitsverfahrens erforderlich, das das Aufwirbeln oder Umherschleudern von Kot reduziert oder vermeidet.

Wird in der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass Gefährdungen vorhanden sind, hat der Arbeitgeber unter Beachtung der Rangfolge der Schutzmaßnahmen (Technische – Organisatorische – Persönliche Schutzmaßnahmen) entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Der Autor

Stefan Johannsen
Dipl.-Biologe

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