TIPPS UND INFOS

Schaukeln und ihre Sicherheitsmaße

Text + Foto (Header): Dipl.-Ing. Frieder Fischer

Schaukeln finden sich in verschiedenen Ausführungsformen auf fast jedem Spielplatz. Bei keinem anderen Spielplatzgerät gibt es so viele Sicherheitsmaße, die sich teilweise mehrfach geändert haben.

Auszug aus:

der bauhofLeiter
Ausgabe Februar 2020
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INHALTE DES BEITRAGS

Schaukeltypen
Sicherheitsmaße
Fazit

Schaukeln sind Spielplatzgeräte, bei denen die Benutzer oder andere Personen die an einem Gelenk hängende Benutzerstelle in schwingende Bewegung versetzen. Diese Bewegung ist für die Entwicklung der Koordination von Kindern wichtig.

Allerdings sind beim Unfallgeschehen Schaukeln auf den ersten Plätzen.

Das Sicherheitsniveau von Schaukeln wird wesentlich durch Inspektionen mitbestimmt, die auch von Bauhof-Mitarbeitern durchgeführt werden.

Schaukeltypen

Schaukeln mit nur einer Drehachse werden auch als Typ 1 bezeichnet. Sie sind die klassische Ausführung und sind mit einem oder zwei Sitzen pro Gerüst weit verbreitet ist.

Schaukeln mit mehreren Drehachsen werden auch als Typ 2 bezeichnet. Ihr Sitz ist mit mindestens vier Abhängungen an einem oder mehreren Querholmen befestigt. Er lässt sich demzufolge sowohl längs als auch quer bewegen.

Einpunktschaukeln werden auch als Typ 3 bezeichnet. Die zum Sitzen oder Stehen vorgesehenen Benutzerplätze sind an einem einzigen Befestigungspunkt abgehangen, sodass die Schaukel in alle Richtungen frei beweglich ist.

Kontaktschaukeln werden auch als Typ 4 bezeichnet. Hier hängen mehrere, meist sechs, Schaukeln um eine Zentralachse. Sie schaukeln alle in Richtung dieser Zentralachse.

 

Sicherheitsmaße

(1) Die Bodenfreiheit h4 unter flachen Schaukelsitzen muss in Ruhestellung mindestens 35 cm betragen. Bei waagerechten Reifensitzen und Nestschaukeln muss die Bodenfreiheit mindestens 40 cm betragen. Bei senkrechten Reifensitzen von Kontaktschaukeln darf die Bodenfreiheit bis auf 10 cm reduziert werden.

Nach Beiblatt 1:2009 ist die Bodenfreiheit von Nestschaukeln unter dem tiefsten Punkt der Sitzfläche zu bestimmen, wobei ein möglicher Durchhang zu berücksichtigen ist. Der Mindestwert wurde mit 40 cm festgelegt. Diese Regelung wurde in DIN EN 1176-2:2017 geändert.

Bei Gruppenschaukelsitzen, dazu gehören auch Nestschaukeln, muss ab Normausgabe 2017 die Bodenfreiheit mindestens 40 cm betragen. Wenn der untere Teil von Gruppenschaukelsitzen nachgiebig ist, wird als Bodenfreiheit der Abstand von der Unterseite des festen Teiles des Sitzes zum Boden in ungünstigster Stellung definiert.

(2) Der Sitzfreiraum h5 bei Einpunktschaukeln muss mindestens 40 cm betragen. Ausgenommen ist der Abstand zum Tragbalken, an dem die Abhängung befestigt ist. Falls der Sitz das Schaukelgerüst berühren kann, wird empfohlen, dort eine Polsterung anzubringen.

(3) Der Mindestabstand zwischen Sitzen und Gerüst C muss mindestens 20 % der Abhängungslänge zuzüglich 20 cm betragen.

Bei Nestschaukeln nach Beiblatt 1: 2009 ist dieser Abstand 1 m über der Oberkante des Schaukelringes zu messen. Er muss an dieser Stelle mindestens 60 cm betragen.

Für Gruppenschaukelsitze nach DIN EN 1176-2:2017 gilt: Der Abstand zwischen Sitzen und Gerüst C muss mindestens 20 % der Abhängungslänge zuzüglich 40 cm betragen.

(4) Der Abstand zwischen Schaukelsitzen S muss mindestens 20 % der Abhängungslänge zuzüglich 30 cm betragen.

(5) Bei Kontaktschaukeln muss der Abstand zwischen Schaukelsitzen und Zentralachse bei rechtwinkliger Auslenkung mindestens 40 cm betragen, d. h. zwischen den Sitzflächen gegenüberliegender Schaukelsitze muss der Abstand mindestens 80 cm betragen.

Hinweis: Nach verschiedenen nicht offiziellen Publikationen wird der Abstand zur Zentralachse von der Unterkante des Reifens gemessen. Das entspricht nicht der Norm.

(6) Um eine Richtungsstabilität des Sitzes (Verhindern von schräger Auslenkung) zu erreichen, muss der Abstand F zwischen den Abhängungen an der Drehachse mindestens um 5 % der Abhängungslänge größer sein als der Abstand G an den Sitzen. Bei Kontaktschaukeln und Gruppenschaukelsitzen muss der Abstand F um mindestens 30 % der Abhängungslänge größer sein als der Abstand G an den Sitzen.

(7) Abhängungen dürfen nicht völlig starr sein. Typisch sind Ketten. Die am Sitz durch die Verzweigung der Abhängungen entstehenden Dreiecke brauchen nicht auf Fangstellen für Kopf und Hals geprüft werden.

Es sind nur kurzgliedrige Rundstahlketten nach DIN EN 818 zulässig, die eine maximale Öffnung von 8,6 mm haben. d. h. der Prüfstab 8,6 mm darf sich nicht einführen lassen.

An Verbindungsstellen darf abweichend von den allgemeinen Anforderungen an Fingerfangstellen die maximale Öffnung kleiner als 8,6 mm oder größer als 12 mm sein. Das heißt, wenn sich der Prüfstab 8,6 mm einführen lässt, dann muss auch der Prüfstab 12 mm in die Öffnung passen.

(8) In einem Schaukelgerüst dürfen nur maximal zwei Schaukeln angebracht sein. Bei Schaukeln mit mehr als zwei Sitzen müssen diese in einzelne Schaukelfelder unterteilt sein. Ein Feld mit einem Gruppenschaukelsitz darf keine weiteren Sitze enthalten.

(9) Bei Anbauschaukeln (d. h. das Schaukelgerüst oder zumindest der obere Holm ist an anderen Geräten angebaut) sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich, die gewährleisten, dass die Benutzer des anderen Geräts nicht unbeabsichtigt in den Schaukelbereich gelangen können. Dazu eignen sich Geländer, Brüstungen oder ein zusätzlicher Freiraum von mindestens 1,5 m.

Praxistipp: Wenn sich im Schaukelgerüst einer Anbauschaukel zwei Schaukeln befinden, kann der zusätzliche Freiraum C oft durch Entfernen einer Schaukel hergestellt werden.

(10) Die freie Fallhöhe D wird bei 60° Auslenkung von der Mitte der Sitzoberkante zur Spielebene gemessen oder nach den nachstehenden Formeln berechnet. Sie ergibt sich aus der Summe von halber Abhängungslänge und Sitzhöhe.

Nach Beiblatt 1:2009 war bei Nestschaukeln die freie Fallhöhe ebenfalls bei 60 ° Auslenkung zu ermitteln; allerdings vom obersten Punkt des Sitzes. Abweichend von der Norm wird in dieser Dokumentation diese freie Fallhöhe bei Nestschaukeln mit D* bezeichnet.

In DIN EN 1176-2:2017 sind die Anforderungen etwas unklar formuliert. Danach ist bei 60° Auslenkung vom obersten Rand des Stützrahmens zu messen. Vom Autor wird das so interpretiert, wie in der Zeichnung dargestellt.

Die freie Fallhöhe darf auch bei Schaukeln maximal 3 m betragen.

(11) Die Länge der Aufprallfläche L ergibt sich nach beiden Seiten der Schaukel entsprechend Norm aus der Teillänge A bei 60° Auslenkung zuzüglich des festgesetzten Abstands C von 2,25 m bei Naturböden aus losen Einzelpartikeln. Alternativ ist es zulässig, synthetische Beläge mit der Länge B = 1,75 m auszuführen. Daran muss sich aber eine weitere hindernisfreie Strecke von mindestens 0,5 m Länge anschließen.

In Deutschland ist es entsprechend Bbl. 1:2009 üblich, die gesamte Aufprallfläche mit der Länge A + 2,25 m mit dem gleichen Bodenmaterial herzustellen. Es ist auch kaum nachvollziehbar, warum die Länge der Aufprallfläche von der Art des Bodenmaterials abhängen soll.

Praxistipp: Überschlägig kann die Länge der Aufprallfläche als Summe der Abhängungslänge plus zwei Meter bestimmt werden.

(12) Die Breite der Aufprallfläche W beträgt bei Sitzen bis 50 cm Breite mindestens 1,75 m. Bei breiteren Sitzen erhöht sich auch die Breite der Aufprallfläche um den gleichen Wert.

Bei Einpunktschaukeln ist die Aufprallfläche kreisförmig, d. h. die berechnete Länge A + C muss in alle Richtungen kreisförmig vorhanden sein.

Schaukeln sind Spielplatzgeräte mit einer erzwungenen Bewegung, d. h. die Aufprallfläche muss unabhängig von der freien Fallhöhe immer stoßdämpfend ausgeführt sein. Fallräume von Schaukeln im gleichen Gestell dürfen sich überschneiden; Fallräume von Schaukeln verschiedener Gestelle nicht. Fallräume von Schaukeln dürfen sich nicht mit Fallräumen anderer Spielplatzgeräte überschneiden.

Der Fallraum von Schaukeln ist mit der Aufprallfläche identisch. Die Fallraumhöhe entspricht der freien Fallhöhe.

(13) Bei Schaukelsitzen mit Rückenlehne an Typ-2-Schaukeln muss der lichte Abstand zwischen Sitzfläche und Rückenlehne zwischen 60 und 75 mm betragen. Der Winkel zwischen Sitzfläche und Rückenlehne darf sich nicht verändern, wenn sich die Schaukel bewegt.

(14) Der Standort von Schaukeln sollte so gewählt werden, dass unbeabsichtigte Kollisionen mit Nutzern anderer Spielangebote vermieden wird. Das kann z. B. durch Installation der Schaukel in Randlage erfolgen. Sofern zur Abgrenzung Zäune verwendet werden, sollten diese mindestens 1,5 m Abstand zur Aufprallfläche haben. Zugänge zu eingefriedeten Schaukelbereichen sollten durch ihre Gestaltung ein schnelles Hineinlaufen in Schaukelbereiche verhindern.

Vor der Installation einer Einfriedung sollte immer eine Gefährdungsbeurteilung erfolgen.

 

Fazit

Schaukeln müssen sicherheitstechnisch einer Reihe von Anforderungen entsprechen, zu denen auch die vorliegend erläuterten Maße gehören. Diese Maße haben sich teilweise bei der Überarbeitung von Normen verändert, sodass bei der Beurteilung immer der Installationszeitpunkt und die zu diesem Zeitpunkt geltende Norm zu beachten ist.

Während der Nutzung müssen bei Schaukeln z. B. verschlissene Ketten, Lager und Sitze gewechselt werden. Dabei können sich mehrere Maße ändern. Deshalb muss die Einhaltung der Sicherheitsmaße nach jeder Instandsetzung überprüft werden.

Der Artikel soll die mit der operativen Inspektion von Spielplätzen betrauten Mitarbeiter von Bauhöfen unterstützen.

Diese Tabelle enthält eine große Anzahl wichtiger Maße in Abhängigkeit der Abhängungslänge. Für die häufig vorkommenden Schaukeln erübrigen sich damit die Berechnungen.

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